§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele
(1) Dieses Gesetz legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für Elektro- und Elektronikgeräte fest. Es bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die Wiederverwendung, die stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren sowie den Eintrag von Schadstoffen aus Elektro- und Elektronikgeräten in Abfälle zu verringern. Bis 31. Dezember 2006 sollen durchschnittlich mindestens vier Kilogramm Altgeräte aus privaten Haushalten pro Einwohner pro Jahr getrennt gesammelt werden.
(2) Die Bundesregierung prüft die abfallwirtschaftlichen Auswirkungen der Regelungen der §§ 9 bis 13 spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Bundesregierung berichtet über das Ergebnis ihrer Prüfung dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die folgenden Kategorien fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt:
Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere die in Anhang I aufgeführten Geräte.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen oder eigens für militärische Zwecke bestimmt sind.
(3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz mit Ausnahme von § 17 Absatz 4 und § 54 und die auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die §§ 27, 47, 50 Absatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1, die §§ 62 und 66 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend. Bestehen auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder der nach der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen erlassenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe besondere Anforderungen an die Rücknahme, Wiederverwendung oder Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder an die Verwendung bestimmter Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, bleiben diese Rechtsvorschriften unberührt. Die Nachweispflichten nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten nicht für die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Sammlung und Erstbehandlung von Altgeräten.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne dieses Gesetzes sind
die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1 000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind.
(2) Geräteart im Sinne des Gesetzes bezeichnet Geräte innerhalb einer Kategorie, die hinsichtlich der Art ihrer Nutzung oder ihrer Funktionen vergleichbare Merkmale aufweisen.
(3) Altgeräte im Sinne dieses Gesetzes sind Elektro- und Elektronikgeräte, die Abfall im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind.
(4) Private Haushalte im Sinne dieses Gesetzes sind private Haushaltungen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie sonstige Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind.
(5) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes umfasst Maßnahmen zur Verringerung der Menge und der Umweltschädlichkeit von Altgeräten, ihren Werkstoffen und Substanzen.
(6) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes umfasst Maßnahmen, bei denen die Altgeräte oder deren Bauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden.
(7) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verfahren.
(8) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist die in einem Produktionsprozess erfolgende Wiederaufbereitung der Abfallmaterialien für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke, jedoch unter Ausschluss der energetischen Verwertung.
(9) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die in Anlage 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verfahren.
(10) Behandlung im Sinne dieses Gesetzes sind Tätigkeiten, die nach der Übergabe der Altgeräte an eine Anlage zur Entfrachtung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden, sowie sonstige Tätigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung der Altgeräte dienen.
(11) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbsmäßig
(12) Vertreiber im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der neue Elektro- und Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet. Der Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, soweit er vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Satz 1 und Absatz 11 bleiben unberührt.
(13) Im Sinne dieses Gesetzes sind
(14) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung.
(15) Anbieten im Sinne dieses Gesetzes ist das auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Elektro- und Elektronikgeräten; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben.
§ 4 Produktkonzeption
Elektro- und Elektronikgeräte sind möglichst so zu gestalten, dass die Demontage und die Verwertung, insbesondere die Wiederverwendung und die stoffliche Verwertung von Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen, berücksichtigt und erleichtert werden. Elektro- und Elektronikgeräte, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können, sind so zu gestalten, dass eine problemlose Entnehmbarkeit der Batterien und Akkumulatoren sichergestellt ist. Die Hersteller sollen die Wiederverwendung nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Konstruktionsmerkmale rechtlich vorgeschrieben sind oder die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, beispielsweise im Hinblick auf den Gesundheitsschutz, den Umweltschutz oder auf Sicherheitsvorschriften. Satz 2 und § 13 Absatz 7 gelten nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, in denen aus Gründen der Sicherheit, der Leistung, aus medizinischen Gründen oder aus Gründen der Vollständigkeit von Daten eine ununterbrochene Stromversorgung notwendig und eine ständige Verbindung zwischen dem Gerät und der Batterie oder dem Akkumulator erforderlich ist.
§ 5 (weggefallen)
§ 6 Einrichten der Gemeinsamen Stelle, Registrierung, Finanzierungsgarantie
(1) Die Hersteller richten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Gemeinsame Stelle (§ 14) ein. Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet oder nimmt die Gemeinsame Stelle ihre Aufgaben nach § 14 Abs. 3, 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 und 3 nicht wahr, ist jeder Hersteller verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Kosten für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung seiner Altgeräte zu erstatten. Die nach Landesrecht zuständige Behörde setzt die Kosten durch Verwaltungsakt fest.
(2) Jeder Hersteller ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde (§ 16) nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Der Registrierungsantrag muss die Marke, die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten enthalten. Dem Registrierungsantrag ist eine Garantie nach Absatz 3 Satz 1 oder eine Glaubhaftmachung nach Absatz 3 Satz 2 beizufügen. Jeder Hersteller hat die Registrierungsnummer im schriftlichen Geschäftsverkehr zu führen. Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen oder deren Registrierung widerrufen ist, dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen. Vertreiber dürfen Elektro- und Elektronikgeräte, deren Hersteller sich entgegen Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß haben registrieren lassen, nicht zum Verkauf anbieten.
(3) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung seiner Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden und in privaten Haushalten genutzt werden können. Dies gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, für die der Hersteller glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die Garantie kann zum Beispiel in Form einer Versicherung, eines gesperrten Bankkontos oder einer Teilnahme des Herstellers an geeigneten Systemen für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten, wie einem System, das auf der Berechnung nach § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 beruht, gestellt werden.
(4) Für Altgeräte aus privaten Haushalten der Kategorie 1 dürfen bis zum 13. Februar 2013, für Altgeräte aus privaten Haushalten aller anderen Kategorien bis zum 13. Februar 2011 die Kosten für die Entsorgung der Geräte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht worden sind, beim Verkauf neuer Produkte gegenüber dem Käufer ausgewiesen werden. Es dürfen keine Kosten ausgewiesen werden, die die tatsächlich entstandenen Kosten überschreiten. Eine Ausweisung der Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, ist nicht zulässig.
§ 7 Kennzeichnung
Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde. Sie sind außerdem mit dem Symbol nach Anhang II zu kennzeichnen, sofern eine Garantie nach § 6 Abs. 3 erforderlich ist. Sofern es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, ist das Symbol auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken.
§ 8 Vertrieb mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik
Die Anforderungen des § 6 Abs. 2, 3 und 4 sowie der §§ 7 und 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 bis 5 gelten auch für Hersteller, die Elektro- oder Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik unmittelbar an Nutzer in privaten Haushalten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vertreiben.
§ 9 Getrennte Sammlung
(1) Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen.
(2) Die nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) informieren die privaten Haushalte über die Pflicht nach Absatz 1. Sie informieren die privaten Haushalte darüber hinaus über
(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richten im Rahmen ihrer Pflichten nach § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Sammelstellen ein, an denen Altgeräte aus privaten Haushalten ihres Gebietes von Endnutzern und Vertreibern angeliefert werden können (Bringsystem). Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Annahme an einzelnen Sammelstellen auf bestimmte Altgerätegruppen nach Absatz 4 beschränken, wenn dies aus Platzgründen unter Berücksichtigung der sonstigen Wertstofferfassung im Einzelfall notwendig ist und die Erfassung aller Altgerätegruppen nach Absatz 4 im Entsorgungsgebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sichergestellt ist. Bei der Anlieferung darf kein Entgelt erhoben werden. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Altgeräte auch bei den privaten Haushalten abholen (Holsystem). Die Anzahl der Sammelstellen oder die Kombination mit Holsystemen ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Bevölkerungsdichte, der sonstigen örtlichen Gegebenheiten und der abfallwirtschaftlichen Ziele nach § 1 festzulegen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Annahme von Altgeräten ablehnen, die auf Grund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen. Bei Anlieferungen von mehr als 20 Geräten der Gruppen 1 bis 3 des Absatzes 4 sind Anlieferungsort und – zeitpunkt mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen. Die Überlassungspflichten privater Haushaltungen nach § 17 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und die Entsorgungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für Abfälle aus privaten Haushaltungen nach § 20 Absatz 1 bis 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleiben von den Sätzen 6 und 7 unberührt.
(4) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen die von den Herstellern abzuholenden Altgeräte in
folgenden Gruppen in Behältnissen unentgeltlich bereit:
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger melden der Gemeinsamen Stelle (§ 14) die zur Abholung bereitstehenden Behältnisse, wenn bei den Gruppen 1, 2, 3 und 5 eine Abholmenge von mindestens 30 Kubikmetern pro Gruppe und bei der Gruppe 4 eine Abholmenge von mindestens drei Kubikmetern erreicht ist.
(5) Die Behältnisse nach Absatz 4 sind von den Herstellern unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sie müssen abgedeckt und mit Ausnahme der Behältnisse der Gruppe 4 für die Aufnahme durch herkömmliche Abholfahrzeuge geeignet sein. Die Behältnisse für die Gruppe 3 müssen gewährleisten, dass Bildschirmgeräte separat und bruchsicher erfasst werden können. Die zuständige Behörde trifft auf Grundlage der von ihr geprüften Berechnungen der Gemeinsamen Stelle nach § 14 Abs. 6 Satz 4 die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen, um sicherzustellen, dass den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die erforderliche Menge an Behältnissen zur Verfügung steht. Hierzu zeigen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger der Gemeinsamen Stelle alle in ihrem Gebiet vorgesehenen Abholstellen an.
(6) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann die gesamten Altgeräte einer Gruppe nach Absatz 4 für jeweils mindestens ein Jahr von der Bereitstellung zur Abholung ausnehmen, wenn er dies der Gemeinsamen Stelle drei Monate zuvor anzeigt. Er hat diese Altgeräte oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen. § 13 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, Abs. 3 Satz 6 und § 13 Abs. 4 gelten entsprechend.
(7) Die Vertreiber können freiwillig Altgeräte zurücknehmen. Die Absätze 2 und 3 Satz 3 gelten entsprechend. Übergeben die Vertreiber freiwillig zurückgenommene Altgeräte oder deren Bauteile nicht den Herstellern oder den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, so haben sie die Altgeräte wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen. Für diese Altgeräte gelten § 13 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, Abs. 3 Satz 6 und § 13 Abs. 4 entsprechend. Für die Tätigkeiten nach Satz 3 darf der Vertreiber von privaten Haushalten kein Entgelt verlangen.
(8) Die Hersteller können freiwillig individuelle oder kollektive Rücknahmesysteme für die unentgeltliche Rückgabe von Altgeräten aus privaten Haushalten einrichten und betreiben, sofern diese im Einklang mit den Zielen nach § 1 stehen. Sie haben die Altgeräte oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen.
(9) Die Erfassung nach Absatz 1 ist ausschließlich durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller durchzuführen und hat so zu erfolgen, dass eine spätere Wiederverwendung, Demontage und Verwertung, insbesondere stoffliche Verwertung, nicht behindert werden. § 20 gilt entsprechend.
§ 10 Rücknahmepflicht der Hersteller
(1) Jeder Hersteller ist verpflichtet, die nach § 9 Abs. 4 bereitgestellten Behältnisse entsprechend der Zuweisung der zuständigen Behörde nach § 16 Abs. 5 unverzüglich abzuholen. Für die Abholung gilt § 9 Abs. 8 entsprechend. Er hat die Altgeräte oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen sowie die Kosten der Abholung und der Entsorgung zu tragen.
(2) Jeder Hersteller ist verpflichtet, für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte, die als Neugeräte nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, ab diesem Zeitpunkt eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu schaffen und die Altgeräte zu entsorgen. Zur Entsorgung von Altgeräten, die nicht aus privaten Haushalten stammen und als Neugeräte vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, ist der Besitzer verpflichtet. Hersteller und Nutzer können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen treffen. Der Entsorgungspflichtige hat die Altgeräte oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen sowie die Kosten der Entsorgung zu tragen.
(3) § 9 Abs. 2 gilt für Hersteller entsprechend.
§ 11 Behandlung
(1) Vor der Behandlung ist zu prüfen, ob das Altgerät oder einzelne Bauteile einer Wiederverwendung zugeführt werden können, soweit die Prüfung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
(2) Die Behandlung hat nach dem Stand der Technik im Sinne des § 3 Absatz 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu erfolgen. Es sind mindestens alle Flüssigkeiten zu entfernen und die Anforderungen an die selektive Behandlung nach Anhang III zu erfüllen. Andere Behandlungstechniken, die mindestens das gleiche Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen, können nach Aufnahme in Anhang II der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. EU Nr. L 37 S. 24) entsprechend dem Verfahren des Artikels 14 Abs. 2 dieser Richtlinie angewandt werden. Bei der Behandlung müssen mindestens die technischen Anforderungen nach Anhang IV erfüllt werden.
(3) Der Betreiber einer Anlage, in der die Erstbehandlung erfolgt, hat die Anlage jährlich durch einen Sachverständigen zertifizieren zu lassen. Ein Zertifikat darf nur dann erteilt werden, wenn die Anlage technisch geeignet ist und an der Anlage alle Primärdaten bis zum Verwerter, die zur Berechnung und zum Nachweis der Verwertungsquoten erforderlich sind, in nachvollziehbarer Weise dokumentiert werden. Das Zertifikat gilt längstens für die Dauer von 18 Monaten. Dem Betreiber ist zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikates vom Sachverständigen eine drei Monate nicht überschreitende Frist zu setzen. Bei der Überprüfung der Anforderungen sind die Ergebnisse von Prüfungen zu berücksichtigen, die
(4) Behandlungsanlagen gelten als im Sinne dieses Gesetzes zertifiziert, wenn der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist und die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes geprüft und im Überwachungszertifikat ausgewiesen ist.
(5) Ein Zertifikat nach Absatz 3 darf nur erteilen, wer
§ 12 Verwertung
(1) Altgeräte sind so zu behandeln, dass
(2) Altgeräte, die als Ganzes wiederverwendet werden, werden bis zum 31. Dezember 2008 bei der Berechnung der in Absatz 1 festgelegten Zielvorgaben nicht berücksichtigt.
(3) Im Rahmen der Zertifizierung nach § 11 Abs. 3 ist nachzuweisen, dass vom Erstbehandler alle Aufzeichnungen über die Menge der Altgeräte, ihre Bauteile, Werkstoffe und Stoffe geführt werden, wenn diese
Dem Betreiber der Anlage, in der die Erstbehandlung erfolgt, sind zu diesem Zweck die entsprechenden Daten durch die weiteren Behandlungs- und Verwertungsanlagen zur Verfügung zu stellen.
(4) Altgeräte, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Absatz 1 festgelegten Anteile berücksichtigt werden, wenn
§ 13 Mitteilungs- und Informationspflichten der Hersteller
(1) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der Gemeinsamen Stelle (§ 14) mitzuteilen:
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 können abweichende Meldezeiträume mit der Gemeinsamen Stelle vereinbart werden. Die Mitteilung erfolgt jährlich bis zum 30. April, sofern eine Garantie nach § 6 Abs. 3 nicht erforderlich ist.
(3) Anzugeben ist vorrangig das Gewicht. Ist die Angabe des Gewichts nicht möglich, kann die Anzahl der Geräte gemeldet werden. Soweit die Angabe der Menge nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung. Die Gemeinsame Stelle darf in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 zusätzlich die Angabe der Anzahl der Geräte verlangen. Sie kann verlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 durch einen unabhängigen Sachverständigen bestätigt werden. Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 7 müssen bis zum 30. April des darauf folgenden Kalenderjahres bei der Gemeinsamen Stelle vorliegen.
(4) Jeder Hersteller hat darüber hinaus der Gemeinsamen Stelle jährlich bis zum 30. April die im vorangegangenen Kalenderjahr bei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten Mengen nach § 12 Abs. 3 zu melden.
(5) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt der Hersteller die Daten nach den Absätzen 1 und 4 der zuständigen Behörde mit.
(6) Jeder Hersteller hat den Wiederverwendungseinrichtungen, Behandlungsanlagen und Anlagen zur stofflichen Verwertung Informationen über die Wiederverwendung und Behandlung für jeden in Verkehr gebrachten Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte innerhalb eines Jahres nach dem Inverkehrbringen des jeweiligen Gerätes in Form von Handbüchern oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Aus diesen Informationen muss sich ergeben, welche verschiedenen Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und Elektronikgeräte enthalten und an welcher Stelle sich in den Elektro- und Elektronikgeräten gefährliche Stoffe und Gemische befinden. Diese Pflicht besteht nur, soweit dies für die Wiederverwendungseinrichtungen, Behandlungsanlagen und Anlagen zur stofflichen Verwertung erforderlich ist, damit diese den Bestimmungen dieses Gesetzes nachkommen können.
(7) Elektro- und Elektronikgeräten, die eine Batterie oder einen Akkumulator enthalten, sind Angaben beizufügen, welche den Nutzer über den Typ und das chemische System der Batterie oder des Akkumulators und über deren sichere Entnahme informieren.
§ 14 Aufgaben der Gemeinsamen Stelle
(1) Die Gemeinsame Stelle unterstützt die zuständige Behörde bei der Vorbereitung ihrer Entscheidungen nach § 9 Abs. 5 Satz 4 und § 16 Abs. 2, 3 und 5. Sie ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Auskunft über die von den Herstellern nach § 13 Abs. 1 und 4 gemeldeten Daten und die Berechnung nach den Absätzen 5 und 6 zu erteilen.
(2) Die Gemeinsame Stelle erfasst die Meldungen der zuständigen Behörde nach § 16 Abs. 4. Sie veröffentlicht die registrierten Hersteller sowie deren Geräteart und Registrierungsnummer im Internet.
(3) Die Gemeinsame Stelle nimmt die Meldungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 9 Abs. 4 Satz 2 entgegen.
(4) Die Gemeinsame Stelle ist berechtigt, die Zuordnung der Geräte zu den Gerätearten festzulegen. Sie kann für die Meldung nach den Absätzen 2 und 3 sowie § 13 Abs. 1 und 4 einheitliche Datenformate vorgeben.
(5) Die Gemeinsame Stelle berechnet die Menge der von jedem registrierten Hersteller bei den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern abzuholenden Altgeräte und meldet die Berechnung der zuständigen Behörde. Für die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte berechnet sich die Verpflichtung jedes Herstellers nach seinem Anteil an der gesamten im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und Elektronikgeräten pro Geräteart. Für die ab dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte berechnet sich die Verpflichtung nach Wahl des Herstellers nach
Grundlage sind die Meldungen der Hersteller nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 bis 4. Kommt der Hersteller seiner Meldepflicht nicht nach, kann die Gemeinsame Stelle die Menge seiner in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte schätzen. Die von einem Hersteller gesammelte Menge an Altgeräten derjenigen Gerätearten, für die eine Garantie nach § 6 Abs. 3 nachzuweisen ist, wird auf seinen jeweiligen Anteil nach Satz 2 oder 3 angerechnet. Für nicht sortier- oder identifizierbare Altgeräte gilt Satz 2 entsprechend.
(6) Die Gemeinsame Stelle berechnet die zeitlich und örtlich gleichmäßige Verteilung der Abholpflicht auf alle registrierten Hersteller auf der Basis einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsweise, die durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen bestätigt wurde. Die Berechnungsweise ist im Internet zu veröffentlichen. Die Gemeinsame Stelle meldet die ermittelte Abholpflicht der zuständigen Behörde. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Berechnung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Behältnissen nach § 9 Abs. 5 Satz 1. Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Die Gemeinsame Stelle erstellt jährlich ein Verzeichnis sämtlicher registrierter Hersteller und leitet dieses dem Umweltbundesamt zu. Sie meldet dem Umweltbundesamt darüber hinaus jährlich jeweils bis zum 1. Juli bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr
Anzugeben ist vorrangig das Gewicht. Ist die Angabe des Gewichts nicht möglich, kann die Anzahl der Altgeräte gemeldet werden. Soweit die Angabe der Menge nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung.
(8) Darüber hinaus meldet die Gemeinsame Stelle dem Umweltbundesamt jährlich bis zum 1. Juli die von den Herstellern nach § 13 Abs. 4 gemeldeten Mengen.
(9) Die Gemeinsame Stelle darf Verträge mit Entsorgungsunternehmen weder schließen noch vermitteln.
(10) Die Gemeinsame Stelle kann von der zuständigen Behörde Ersatz für Kosten verlangen, die ihr für Leistungen nach § 14 Abs. 3, 5 und 6 entstehen. Dieser Anspruch richtet sich im Falle der Beleihung gegen die Beliehene.
§ 15 Organisation der Gemeinsamen Stelle
(1) Die Gemeinsame Stelle muss durch Satzung, Gesellschaftsvertrag oder sonstige Regelung
Die Regelung ist im Internet zu veröffentlichen. Die Gemeinsame Stelle hat im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu schaffen.
(2) Die Gemeinsame Stelle richtet einen Beirat ein. Dem Beirat müssen Vertreter der Hersteller, Vertreiber, öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, des Bundes und der Länder sowie der Entsorgungswirtschaft und der Umwelt- und Verbraucherschutzverbände angehören. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.